Zum 1. Januar 2024 sind wichtige Änderungen in Kraft getreten, die die Anrechnung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik (PV) und Windkraft, betreffen. Diese Regelungen betreffen die Nutzung von öffentlichen Ladepunkten und haben Auswirkungen auf Betreiber öffentlicher Ladesäulen. EMOVY GmbH, ein Experte im Bereich der Vermarktung der THG-Quote von E-Fahrzeugflotten und öffentlichen Ladepunkten, informiert Unternehmen über diese Neuerungen und gibt praktische Empfehlungen zur Umsetzung.
Attraktive Zusatzerlöse durch Anrechnung von Ladestrom
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Möglichkeit für Betreiber öffentlicher Ladesäulen, den entnommenen Strom auf die THG-Quote (Treibhausgasemissionsquote) anzurechnen und damit attraktive Zusatzerlöse zu generieren. Diese Option ist besonders lukrativ, wenn der Ladestrom aus erneuerbaren Energien, wie PV- und Wind-Strom, stammt. In solchen Fällen können Betreiber mit einem höheren Anrechnungsfaktor von etwa 2,5 im Vergleich zum normalen THG-Quotenerlös aus Netzstrom rechnen.
Neue Anforderungen an Ladestromzähler
Allerdings sind mit den neuen Regelungen auch strengere Anforderungen an die Messung des Ladestroms verbunden. Seit dem 1. Januar 2024 reicht ein einfacher Standardzähler am Ladepunkt nicht mehr aus, um die Ladestrommengen aus erneuerbaren Energien anzurechnen. Stattdessen muss nun ein spezieller Zähler für die registrierte Lastgang-Messung (RLM-Zähler) verwendet werden. Dieser Zähler muss nachweisen, dass der erzeugte Strom in 15-Minuten-Intervallen an die öffentlichen Ladepunkte abgegeben wird. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass der selbst erzeugte Grünstrom nicht doppelt vergütet wird, sowohl über die THG-Quote als auch über die EEG-Einspeisevergütung.
EMOVY GmbH
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Zusätzliche Kosten und wirtschaftliche Überlegungen
Die Einführung der RLM-Zähler kann für Unternehmen erhebliche Zusatzkosten bedeuten. Abhängig von der jeweiligen Situation vor Ort müssen Anbieter voraussichtlich zwei bis drei RLM-Zähler installieren. Dies kann pro Jahr und Zähler Kosten von bis zu 1.000 Euro verursachen. Daher ist es ratsam, vor einer Nachrüstung eine umfassende wirtschaftliche Bewertung durchzuführen. Nach Berechnungen von EMOVY lohnt sich der Einbau der erforderlichen RLM-Zähler in den meisten Fällen erst ab einer Ladestrommenge von etwa 20 Megawattstunden (MWh) pro Jahr.
Batteriespeicher und ihre Limitationen
Es ist wichtig zu beachten, dass die erhöhte Anrechnung von Ladestrom auf die THG-Quote nicht für lokal erzeugte, erneuerbare Energien gilt, die in Batteriespeichern zwischengespeichert werden. Dies liegt daran, dass Batteriespeicher nicht als Erzeugungsanlagen betrachtet werden. Folglich ist es nicht möglich, den zeitgleichen Verbrauch des erzeugten Stroms in 15-Minuten-Intervallen nachzuweisen, wie es die neuen Regelungen vorschreiben.
Professionelle Unterstützung und Beratung
Um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu unterstützen, entwickelt EMOVY derzeit fundierte Konzepte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Unternehmen sollten außerdem die technischen Voraussetzungen vor einer Nachrüstung gründlich prüfen lassen. EMOVY und seine Partner stehen Ladesäulenbetreibern dabei zur Seite, um die Projektierung und die regelkonforme Umsetzung sicherzustellen.