Blockiergebühren an Ladesäulen: Gericht erklärt Klausel von EnBW für wirksam
In vielen Innenstädten sind Ladesäulen für Elektrofahrzeuge mittlerweile reichlich vorhanden und bieten oft kostenfreies Parken während des Ladevorgangs. Allerdings sollten Fahrer von Elektroautos aufpassen, denn einige Betreiber erheben Blockiergebühren, wenn die Ladesäulen nach dem Ladevorgang zu lange belegt bleiben. Das Karlsruher Amtsgericht hat kürzlich eine entsprechende Klausel in den Verträgen des Energiekonzerns EnBW für wirksam erklärt.
Gerichtliche Entscheidung für die Berechtigung von Blockiergebühren
Das Gericht argumentierte, dass das Interesse der EnBW daran, die Ladesäulen möglichst schnell anderen Kunden zur Verfügung zu stellen, berechtigt sei. Diese Entscheidung vom 4. Januar 2024 ist nun rechtskräftig. Der Kläger, ein Elektroautofahrer, hatte Blockiergebühren in Höhe von 19,80 Euro zurückverlangt, nachdem er an drei verschiedenen Terminen im März 2022 die zulässige Höchststandzeit an EnBW-Ladesäulen überschritten hatte. Nach den Bedingungen des ADAC-e-Charge-Tarifs, der von EnBW angeboten wird, wird die Blockiergebühr ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig und beträgt zwölf Cent pro Minute, maximal jedoch 12 Euro.
Hinweise auf Blockiergebühren beim Tarifabschluss und Ladevorgang
Das Gericht stellte fest, dass auf die Blockiergebühr sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen wird. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei der Nutzung der App zugestimmt. Es ist erwähnenswert, dass auch andere Anbieter ähnliche Gebühren erheben, manchmal sogar nach deutlich kürzerer Zeit. Nutzer öffentlicher Ladeinfrastruktur sollten sich daher vor der Nutzung genau über die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters informieren.
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