Gesetzlich ist es klar geregelt – sobald Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellen, sind sie in der Halterverantwortung und Halterhaftung. Daher müssen sie sich auch mit den damit einhergehenden Pflichten auseinandersetzen. Hierzu gehören z.B. die Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung und UVV-Fahrzeugprüfung.
Wer ist der Halter?
Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat (KG, Beschluss vom 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17). Besonders die Verfügungsgewalt ist hier das entscheidende Kriterium: Der Halter kann über Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten bestimmen. In Unternehmen ist das in der Regel die Geschäftsleitung. Diese kann die Pflichten, die sich aus der Halterhaftung ergeben, auch an andere Personen im Unternehmen delegieren. Hierzu zählt bspw. das Fuhrparkmanagement.
Halterverantwortung bedeutet, dass der Fahrzeughalter für die Einhaltung der rechtlichen Pflichten verantwortlich ist. Diese ergeben sich aus der Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter.
Bei der Unternehmerverantwortung geht es dagegen um die Verantwortung des Arbeitgebers. Paragraf 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet ihn dazu, Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter zu ergreifen und Arbeitsunfälle zu verhindern. Dazu gehört das regelmäßige Durchführen von Unterweisungen.
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Was passiert, wenn die Pflichten nicht eingehalten werden?
Vernachlässigt der Halter bzw. der Arbeitgeber oder die beauftragte Person seine Pflichten, muss er mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese reichen von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Delegation der Pflichten
Die Geschäftsführung hat die Möglichkeit die Halterhaftung an eine dritte Person im Unternehmen – meist den Fuhrparkmanager – zu übertragen (Paragrafen 9 OWiG). Damit gehen auch die Halterpflichten an die ausgewählte Person über. Voraussetzung dafür ist, dass die Geschäftsleitung eine zuverlässige und sachkundige Person mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt.
Beide Parteien müssen der Delegation der Aufgaben ausdrücklich zustimmen. Es empfiehlt sich die Übergabe schriftlich zu dokumentieren. So kann in Haftungsfällen nachgewiesen werden, dass die Halterverantwortung im Unternehmen eindeutig geregelt ist.
Auch wenn die Geschäftsführung mit der Übertragung der Haftung ihre eigene Haftung einschränken oder sogar völlig ausschließen kann, gibt sie die Verantwortung damit nicht vollständig ab. Denn es bleibt eine Kontroll- und Überwachungspflicht bestehen (Paragraf 14 Abs. 1 StGB)
Nach Paragraf 13 DGUV Vorschrift 1 kann auch die Unternehmerpflicht delegiert werden. Die Übertragung der Aufgaben an eine zuverlässige und fachkundige Person muss auch hier schriftlich erfolgen.
Welche Pflichten haben Fahrzeughalter?
Zu den Pflichten des Fahrzeughalters zählen:
- Versicherungspflicht: Der Halter muss für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen (1 PflVG).
- Steuerpflicht: Der Halter ist verpflichtet, die Steuer für das Fahrzeug fristgerecht zu zahlen (Paragraf 1 KraftStG).
- Mitteilungspflicht: Wenn sich die Halterverhältnisse ändern oder Veränderungen am Fahrzeug stattfinden, muss der Fahrzeughalter dies mitteilen (Paragraf 13 FZV). Nur so kann die Betriebserlaubnis weiterhin aufrechterhalten werden.
- Betriebserlaubnis: Das Fahrzeug muss eine gültige Betriebserlaubnis haben. Der Fahrzeughalter hat für eine regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung zu sorgen (Paragraf 16 StVZO).
- Verkehrssicherheit: Um der möglichen Gefährdung, die durch die Inbetriebnahme des Fahrzeugs entsteht, entgegenzuwirken, muss der Fahrzeughalter Maßnahmen zur Sicherheit des Fahrzeugs umsetzen (Paragraf 7 StVG).
Wiederkehrende Pflichten im Fuhrpark
Im Fuhrpark kommen darüber hinaus noch weitere Aufgaben auf Unternehmen zu. Diese sind unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgeschrieben.
Führerscheinkontrolle
Die Pflicht zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle ergibt sich unter anderem aus Paragraf 21 StVG. Demnach haftet der Fahrzeughalter persönlich, wenn er es zulässt, dass ein Mitarbeiter ein Fahrzeug führt, ohne über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen. Damit sichergestellt werden kann, dass die Mitarbeiter einen gültigen Führerschein besitzen, sollte die Kontrolle regelmäßig durchgeführt werden. Laut anwaltlicher Empfehlung mindestens zweimal im Jahr. Außerdem müssen die durchgeführten Kontrollen lückenlos dokumentiert werden.
Die Führerscheinkontrolle gilt nicht nur für fest zugewiesene Dienstwagenfahrer, sondern auch für Poolfahrzeugnutzer. In die Kontrolle miteingeschlossen sind zudem auch Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen, da einige von diesen nur begrenzt gültig sind und regelmäßig erneuert werden müssen. Genauso müssen die Fristen und der Ablauf des für Berufskraftfahrer relevanten Fahrerqualifizierungsnachweis im Auge behalten werden. Das Originaldokument muss dafür jedoch nicht regelmäßig vorgezeigt werden, sondern es reicht aus, die Gültigkeit zu überwachen.
Bei der Führerscheinkontrolle haben sich auf dem Markt längst elektronische Lösungen durchgesetzt. Mit ihnen können Fuhrparkmanager im Vergleich zur manuellen Kontrolle viel Zeit und Kosten sparen. Außerdem sollten Fuhrparkmanager darauf achten, dass sie eine Lösung wählen, bei der sie rechtlich abgesichert sind.
Fahrerunterweisung
Um die Arbeitssicherheit im Fuhrpark zu gewährleisten, ist das Unternehmen im Rahmen der Unternehmerverantwortung gesetzlich durch die UVV dazu verpflichtet, Fahrerunterweisungen durchzuführen. So muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter laut Paragraf 12 ArbSchG im Umgang mit Dienstfahrzeugen ausreichend und angemessen unterweisen. Weiterhin ist die Fahrerunterweisung durch Paragraf 12 BetrSichV, Paragraf 4 DGUV Vorschrift 1 sowie Paragraf 35 DGUV Vorschrift 70 geregelt.
Eine Erstunterweisung muss nach der Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter noch vor der ersten Fahrt erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist mindestens einmal jährlich eine Unterweisung erforderlich, bei Bedarf auch öfter.
Für die Art der Durchführung gibt es keine Vorgaben. Auch hier haben sich Unterweisungen als E-Learning bewiesen. Die aufwändige Planung und die Nachbearbeitung von Präsenzveranstaltungen kann dadurch vermieden werden. Das sorgt langfristig für mehr Effizienz und damit geringere Kosten im Fuhrpark.
Lesen Sie zum Thema Fahrerunterweisung auch unsere weiteren Beiträge:
https://mobilitree.net/unterweisungspflichten-im-fuhrpark/
https://mobilitree.net/uvv-unterweisung-fuer-e-fahrzeuge/
UVV-Fahrzeugprüfung
Der Fahrzeughalter ist bei der Überlassung von Dienstwagen außerdem dafür verantwortlich, den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs sicherzustellen. Die rechtliche Grundlage hierfür sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und insbesondere Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70. Betriebssicherheit beinhaltet dabei die Verkehrs- und Arbeitssicherheit des Fahrzeugs. Demnach sind die Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Die Fahrzeugprüfung nach UVV kann mit der Hauptuntersuchung (HU) kombiniert werden. Der anschließende Prüfbericht muss vom Prüfer und vom Fuhrparkmanagement unterschrieben und dokumentiert werden.
Ein digitales Dokumentenmanagementsystem erleichtert die Verwaltung der Fahrzeugprüfung. Damit können die Prüftermine durch das System erstellt und automatische Erinnerungen verschickt werden. Zudem werden die Prüfberichte dort bei der Wahl eines geeigneten Anbieters rechtssicher gespeichert. Das spart Zeit und Ressourcen.
Für die Umsetzung der Pflichten können Fahrzeughalter bzw. Arbeitgeber oder Fuhrparkmanager externe Dienstleister beauftragen. Viele Dienstleister bieten die Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung und die Fahrzeugprüfung nach UVV aus einer Hand an.