Die Elektromobilität schreitet mit großen Schritten voran. Immer mehr werden Elektrofahrzeuge als die Zukunftstechnologie für den Personenverkehr angesehen. Neben dem privaten Sektor werden vor allen Unternehmen vor die Aufgabe gestellt, ihre Flotten auf die Elektromobilität umzurüsten. Zusätzlich zu den Fragen der Anschaffung von Fahrzeugen und der dafür notwenigen Ladeinfrastruktur, stellt auch die Abrechnung des Fahrstroms eine Herausforderung dar.
Damit auch in einer so jungen Branche alles mit rechten Dingen zugeht und Verbraucher ausreichend geschützt werden können, gibt es gesetzliche Vorschriften. Um an öffentlichen Ladestationen Betrug vorzubeugen, aber auch um die genaue Abrechnung des Fahrstroms zu ermöglichen, gilt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Ladesäulenverordnung (LSV) für Ladestationen in Deutschland. Unter bestimmen Umständen müssen Ladestationen seit 2019 den Vorgaben des Mess- und Eichgesetz entsprechen.
Eichrecht ist mehr, als nur das einfache Messen des Stroms
Fast alle Wechselstrom-Ladestationen (AC) sind bereits mit Stromzählern ausgestattet, die den Ladestrom, gemäß der europäischen Messgeräterichtlinie MID (Measuring Instruments Directive), exakt messen können.
Jedoch ist für die Eich-rechtskonformität mehr nötig. Dies bedeutet, dass der geladene Strom auch der Anzeige an der Station entsprechen muss und Ladeverluste bereits berücksichtigt. Damit ist eine eichrechtskonforme Ladestation genauer als jede Zapfsäule, bei der beispielsweise Tropfmengen nicht einberechnet werden. Im Bereich der Gleichstrom-Ladeinfrastruktur (DC), ob bestehend oder neu, ist die eichrechtskonforme Messung des Ladestroms wesentlich komplizierter und noch nicht überall möglich. Das Eichrecht sieht vor, dass der Nutzer der Station während des Ladevorgangs immer Einblick auf den aktuellen Zählerstand, den Zeitpunkt der Messung, der Einheit des Messwerts, die ID der Ladestation und auch die ID der derzeitigen Transaktion hat. Dies geschieht in den meisten Fällen über ein Sichtfenster direkt am Ladepunkt. Es gibt bereits digitale Lösungen, wobei die Sichtanzeige an einem abgesetzten Display für mehr Komfort für den Nutzer sorgt.
Die Speicherung der relevanten Daten ist Pflicht
Anders als bei herkömmlichen Tankstellen werden Ladevorgänge in der Regel einige Zeit später berechnet. Für gewöhnlich findet die Abrechnung am Monatsende statt. Dafür muss sichergestellt werden, dass die Daten des Ladevorgangs manipulationssicher bis zur Abrechnung zwischengespeichert werden. Für Nutzer gibt es bereits zahlreiche Möglichkeiten, die angegebenen Daten gegen zu checken und zu prüfen, ob wirklich die Daten des zugrundeliegenden Ladevorgangs zur Abrechnung verwendet wurden.
Eichrechtskonformität als Mittel zur Abrechnung
von Firmenfahrzeugen
Die Bestimmungen des Eichrechts gelten, sobald der Ladestrom abgerechnet werden soll. Kann die Ladeinfrastruktur kostenlos genutzt werden ist die Eichrechtskonformität nicht nötig. Wenn in Zukunft der Strom als Hauptenergieträger für den Personenverkehr Einzug hält, wird kostenloses Laden an den meisten Standorten keine Option mehr sein.
Die Eichrechtskonformität sorgt nicht nur für eine exakte Anzeige der geladenen Energie, sondern ermöglicht die rechtssichere Abrechnung von Ladevorgängen an Ladeinfrastruktur. Ob es sich nun um einen Ladevorgang an einer öffentlichen Ladestation via „Direct Payment“, der Bezahlung per Kreditkarte oder PayPal über einen QR-Code, die Nutzung einer Ladekarte eines Ladestromanbieters (EMP) oder an der Firmeneigenen Ladeinfrastruktur ist, dieses Thema beschäftigt nun
viele Betreiber und Unternehmer. Ohne eine eichrechtskonforme Ladeinfrastruktur ist nicht nachvollziehbar zu welchem Zeitpunkt, wie viel Energie geladen und bezahlt wurde.
Dieser Artikel wurde erstmalig im FLEETMAG #2 veröffentlicht. Das Fleetmag ist ein jährlich erscheinendes Magazin für die betriebliche Mobilität. Wenn Sie bei der nächsten Ausgabe auch mit einem Fachbeitrag, einem Advertorial oder einer Anzeige mit dabei sein möchten, dann kontaktieren Sie uns: